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Breitbandförderung Interkommunales Gewerbegebiet Gassenäcker

Breitbandförderung - Bekanntmachung (202,3 KB)

Bebauungsplan "Erweiterung Interkommunales Gewerbegebiet Gassenäcker" Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) Kirchberg-Weihungstal hat in der öffentlichen Sitzung am 12.12.2016 den Bebauungsplan "Erweiterung Interkommunales Gewerbegebiet Gassenäcker" in Illerkirchberg-Staig gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4   GemO und § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planzeichnung einschließlich Textteil und Begründung in der Satzungsfassung vom 12.12.2016 (siehe nachfolgende Anlagen).
Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung am 23.12.2016 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung werden bei der Verbandsverwaltung des GVV Kirchberg-Weihungstal, Schloßstr. 7, 89171 Illerkirchberg und den Rathäusern der Mitgliedsgemeinden Hüttisheim, Illerkirchberg, Schnürpflingen und Staig während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, wird verwiesen.
 
Auf die Regelungen des § 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:  
Unbeachtlich werden:
1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem GVV Kirchberg-Weihungstal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem GVV Kirchberg-Weihungstal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem  GVV Kirchberg-Weihungstal unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Illerkirchberg, den 23.12.2016
Anton Bertele
Verbandsvorsitzender
 

Anlagen:
BPlan Erweiterung IGG - Lageplan (348,7 KB)
BPlan Erweiterung IGG - Begründung (350,3 KB)

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